Glossar · Recht

Recht am eigenen Bild

Das Recht am eigenen Bild (§ 22 KUG) besagt, dass Bilder und Videos einer Person grundsätzlich nur mit deren Einwilligung veröffentlicht werden dürfen.

Erklärung

Das Recht am eigenen Bild ist in § 22 des Kunsturhebergesetzes geregelt und Teil des allgemeinen Persönlichkeitsrechts. Wer erkennbar auf einem Foto oder in einem Video zu sehen ist, entscheidet selbst, ob es veröffentlicht wird. Für Video-Podcasts, Livestreams, Vorschaubilder und Social-Media-Clips brauchen Sie deshalb die Einwilligung aller erkennbaren Personen.

Ausnahmen gelten etwa für Personen der Zeitgeschichte, für Personen als Beiwerk neben einer Landschaft oder für Versammlungen (§ 23 KUG), sie sind aber eng auszulegen. Die Einwilligung kann auch stillschweigend erfolgen, wenn jemand bewusst vor der Kamera Platz nimmt; für die Beweisbarkeit ist eine schriftliche Erklärung deutlich besser. Wird ein Bild ohne Einwilligung veröffentlicht, drohen Unterlassungs- und Schadensersatzansprüche. Dieser Eintrag ersetzt keine Rechtsberatung; im Einzelfall hilft eine anwaltliche Einschätzung.

Beispiel aus der Praxis

Ein Video-Podcast mit drei Kameras zeigt Host und Gast im Bild. Beide haben vor der Aufnahme eingewilligt, auch für kurze Clips auf Instagram und LinkedIn. Eine Kollegin, die zufällig im Hintergrund durchs Bild lief, wird im Schnitt herausgenommen.

Tipp

Nehmen Sie in die Gäste-Einwilligung ausdrücklich Video, Standbilder und Social-Media-Ausschnitte auf, nicht nur die Audiofolge.

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