Erklärung
Der Medienstaatsvertrag ist ein Vertrag der Bundesländer und gilt seit November 2020 als Nachfolger des Rundfunkstaatsvertrags. Er unterscheidet zwischen Rundfunk, also linearen Angeboten wie Livestreams mit vielen gleichzeitigen Zuschauern, und Telemedien, zu denen Podcasts auf Abruf zählen.
Für Podcaster wichtig sind vor allem drei Punkte: Werbung und Sponsoring müssen erkennbar und gekennzeichnet sein (§ 22 MStV). Angebote mit journalistisch-redaktionellen Inhalten müssen eine verantwortliche Person mit Namen und Anschrift nennen (§ 18 MStV) und journalistische Sorgfaltspflichten beachten (§ 19 MStV). Für Livestreams kann eine Zulassung der Landesmedienanstalt nötig sein, wobei es Ausnahmen für kleine Reichweiten gibt. Zuständig für Bremen ist die Bremische Landesmedienanstalt. Dieser Eintrag ersetzt keine Rechtsberatung; die Landesmedienanstalten beraten in vielen Fällen selbst.
Beispiel aus der Praxis
Ein Nachrichtenpodcast einer Bremer Initiative nennt im Impressum eine verantwortliche Redakteurin mit Anschrift, kennzeichnet gesponserte Folgen und prüft vor einem geplanten wöchentlichen Livestream, ob eine Zulassung nötig ist.
Tipp
Fragen Sie bei Unsicherheit die Landesmedienanstalt Ihres Bundeslandes; die Auskunft ist in der Regel kostenlos.
Verwandte Begriffe
Passende Seite: Livestream-Studio