Erklärung
Podcasts, die auf Abruf gehört werden, sind Telemedien und brauchen keine Zulassung. Anders kann es bei Livestreams sein: Ein Angebot, das linear, nach einem Sendeplan und für die Allgemeinheit verbreitet wird, kann als Rundfunk gelten und nach dem Medienstaatsvertrag zulassungspflichtig sein. Zuständig sind die Landesmedienanstalten, in Bremen die Bremische Landesmedienanstalt.
Der Medienstaatsvertrag sieht Ausnahmen vor: Zulassungsfrei sind unter anderem Angebote, die im Durchschnitt von sechs Monaten weniger als 20.000 gleichzeitige Nutzer erreichen oder nur geringe Bedeutung für die Meinungsbildung haben (§ 54 MStV). Die meisten Podcast-Livestreams fallen darunter, müssen aber unter Umständen bei der Landesmedienanstalt angezeigt werden. Wer regelmäßig streamt, sollte dies vorab klären. Dieser Eintrag ersetzt keine Rechtsberatung; die Landesmedienanstalten beraten zur Zulassungsfrage in der Regel kostenlos.
Beispiel aus der Praxis
Ein Verband plant, seinen Podcast monatlich live aus dem Studio auf YouTube zu streamen. Vor dem ersten Termin fragt er bei der Landesmedienanstalt nach, ob eine Anzeige oder Zulassung nötig ist, und dokumentiert die Antwort.
Tipp
Klären Sie die Zulassungsfrage einmal schriftlich mit der Landesmedienanstalt, bevor Sie einen festen Sendeplan veröffentlichen.
Verwandte Begriffe
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