Erklärung
Nach § 22 Medienstaatsvertrag muss Werbung als solche erkennbar und vom übrigen Inhalt getrennt sein; § 5a UWG verbietet verdeckte Werbung. Für Podcasts heißt das: Bezahlte Beiträge, Host-Read-Ads, gesponserte Folgen, Produktplatzierungen und Affiliate-Links müssen so gekennzeichnet werden, dass Hörer den werblichen Charakter sofort verstehen.
In der Praxis hat sich bewährt: eine hörbare Ansage wie „Werbung“ oder „Diese Folge wird unterstützt von“ direkt vor dem Beitrag, ein Hinweis in Episodentitel oder Beschreibung bei gesponserten Folgen und die Kennzeichnung von Affiliate-Links direkt neben dem Link. Das gilt auch, wenn Sie kostenlos Produkte erhalten haben. Eigene Produkte oder Dienstleistungen müssen nicht als Werbung gekennzeichnet werden, wenn der Absender klar erkennbar ist. Die Landesmedienanstalten haben einen Leitfaden zur Werbekennzeichnung veröffentlicht. Dieser Eintrag ersetzt keine Rechtsberatung.
Beispiel aus der Praxis
Ein Podcast erhält ein Mikrofon kostenlos zum Test. In der Folge sagt die Hostin vor dem Abschnitt „Werbung: Das Mikrofon wurde uns vom Hersteller zur Verfügung gestellt“ und kennzeichnet den Link in den Shownotes entsprechend.
Tipp
Kennzeichnen Sie im Zweifel lieber einmal zu viel als zu wenig; eine klare Ansage kostet Sie nichts, eine Abmahnung schon.
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