Glossar · Recht

Anbieterkennzeichnung (DDG)

Die Anbieterkennzeichnung nach § 5 DDG ist der gesetzliche Begriff für das Impressum: die Pflichtangaben, mit denen sich Anbieter digitaler Dienste ausweisen.

Erklärung

Das Digitale-Dienste-Gesetz (DDG) gilt seit dem 14. Mai 2024 und setzt den europäischen Digital Services Act in Deutschland um. Es hat das Telemediengesetz (TMG) abgelöst. Die frühere Impressumspflicht aus § 5 TMG findet sich nun in § 5 DDG und heißt dort „Allgemeine Informationspflichten“; in der Praxis spricht man weiter von Impressum oder Anbieterkennzeichnung.

Inhaltlich hat sich wenig geändert: Anbieter geschäftsmäßiger digitaler Dienste, dazu gehören Podcasts mit gewerblichem Hintergrund, müssen Name, Anschrift, Kontaktdaten, Angaben zur Rechtsform, Register und Umsatzsteuer-ID sowie bei bestimmten Berufen die zuständige Aufsichtsbehörde nennen. Verweise auf das TMG in Impressumstexten sollten auf das DDG aktualisiert werden. Dieser Eintrag ersetzt keine Rechtsberatung; für den Einzelfall empfiehlt sich eine juristische Prüfung.

Beispiel aus der Praxis

Ein Unternehmen prüft das Impressum seiner Podcast-Website und findet dort noch „Angaben gemäß § 5 TMG“. Die Überschrift wird auf „Angaben gemäß § 5 DDG“ geändert, die Pflichtangaben bleiben gleich.

Tipp

Prüfen Sie Impressum und Datenschutzerklärung einmal im Jahr auf veraltete Gesetzesbezeichnungen, das ist schnell erledigt und vermeidet Abmahnungen.

Verwandte Begriffe

Passende Seite: Für Unternehmen

Passend dazu

Anrufen Termin buchen WhatsApp